The Rise of a Sales Phenomenon
Dirk Kreuter
Presseartikel für Steuerberater und Kanzleien
§ 57a StBerG erlaubt Steuerberatern Werbung, solange sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet. Ein redaktioneller Fachbeitrag ist genau das — Information, kein Reklameversprechen.
Sachlich formuliert Freigabe vor Veröffentlichung Bleibt dauerhaft online
Die kurze Antwort
Der Berufsstand hat ein Werbeproblem eigener Art: Vieles, was in anderen Branchen funktioniert, ist hier unpassend oder berufsrechtlich heikel. Sachliche Information über die eigene Tätigkeit ist dagegen ausdrücklich erlaubt.
Genau in dieses Feld fällt ein redaktioneller Fachbeitrag: Sie erklären eine Gesetzesänderung, ordnen eine Entwicklung ein oder beschreiben, wie Ihre Kanzlei arbeitet. Kein Superlativ, keine Erfolgsgarantie — und trotzdem sichtbar.
Der klassische Weg zur Kanzlei war die Empfehlung vom Steuerberater des Nachbarn. Der bleibt wichtig, aber er hat einen zweiten Schritt bekommen: Wer wechseln will, recherchiert vorher — nach der Kanzlei, nach dem Namen, nach dem Spezialgebiet.
Kanzleien, die dort nur mit einer Website vertreten sind, wirken austauschbar. Ein Fachbeitrag beantwortet die eigentliche Frage des Suchenden: Versteht der etwas von meinem Fall?
Was wir bewusst nicht schreiben: Versprechen über Steuerersparnis, Vergleiche mit namentlich genannten Kollegen, Erfolgsquoten. Das wäre nicht nur berufsrechtlich riskant, es würde den Beitrag auch unglaubwürdig machen.
Der Fachkräftemangel trifft Kanzleien hart. Wer sich zwischen zwei Arbeitgebern entscheidet, sucht nach einem Grund — und findet bei den meisten Kanzleien nur eine Stellenanzeige. Ein Beitrag darüber, wie bei Ihnen gearbeitet wird, steht noch online, wenn die Anzeige längst gelaufen ist.
Der Text entsteht aus Ihren Antworten und geht vor der Veröffentlichung an Sie zur Freigabe. Sie können jede Formulierung ändern, streichen oder ergänzen. Nichts erscheint, was Sie nicht gelesen haben — das ist bei berufsrechtlichen Anforderungen keine Höflichkeit, sondern Voraussetzung.
Echte Veröffentlichungen
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Dirk Kreuter
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Häufige Fragen
Sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit ist nach § 57a StBerG erlaubt; reklamehafte Anpreisung nicht. Unsere Beiträge sind auf sachliche Information angelegt, und Sie geben jeden Text vor der Veröffentlichung frei. Eine berufsrechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls können wir nicht leisten — im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberaterkammer.
Nicht ohne Einverständnis, und bei der Verschwiegenheitspflicht ist auch die anonymisierte Fassung mit Bedacht zu wählen. In der Praxis arbeiten wir mit typisierten Konstellationen statt mit echten Mandaten.
Unsere Redakteure formulieren, aber die Fachaussagen kommen ausschließlich aus Ihren Antworten. Wir erfinden keine Rechtsauffassungen und schreiben nichts, was Sie nicht gesagt haben.
Ein Beitrag zeigt, dass es Sie gibt. Zwei bis drei über verschiedene Themen zeigen ein Spezialgebiet. Mehr ist selten nötig — Kanzleien werden über Substanz gefunden, nicht über Frequenz.
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